Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WET Water GmbH
1. Geltung, Urheberecht
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma WET Water GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Soweit wir dabei Zeichnungen anzufertigen haben, wird auf das Urheberrecht verwiesen. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit es die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes nicht erfordert.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Der vereinbarte Preis erhöht sich entsprechend den Listenpreisen der Firma WET Water GmbH, wenn die Lieferung vertragsmäßig mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt und soweit die Listenpreiserhöhungen auf zwischenzeitliche Materialpreiserhöhungen und tarifliche Lohnerhöhungen etc. zurückzuführen sind.
3. Zahlungsbedingungen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen unverzüglich nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.
4. Beanstandung unvollständiger oder beschädigter Lieferungen
Lieferungen müssen vom Kunden bei Anlieferung kontrolliert werden und können bei Unvollständigkeit oder Beschädigung umgehend beanstandet werden. Spätere Beanstandungen können nicht anerkannt werden, außer es gibt eine durch Beweisvorlage nachweisliche Unvollständigkeit oder Beschädigung durch Verschulden des Lieferanten. Diese können binnen 8 Tage nach der Auslieferung an den Kunden beanstandet werden.
5. Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese entweder tituliert oder von uns anerkannt werden.
6. Lieferung, Transport, Versand
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert.
Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag in Rechnung gestellt.
Die Gefahr für den Transport der Ware geht nach Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers werden entsprechende Transportversicherungen abgeschlossen und berechnet.
7. Lieferfristen
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere wenn der Kunde alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Vereinbarte Lieferfristen können von uns angemessen überschritten werden, wenn uns unvorhergesehene Hindernisse an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für uns nur unter unzumutbaren oder nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre.
8. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
9. Nachfrist bei Lieferantenverzug
Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verzögert, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist, jedoch mindestens 6 Wochen, zu setzen.
10. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden. Wird vom Kunde das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f HGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen. Sämtliche Bestimmungen des Punktes 10. gelten bei Verbrauchergeschäften nicht.
11. Folgeschäden
Für Folgeschäden aus mangelhaften Lieferungen oder Leistungen sind wir nicht verantwortlich, wenn diese durch WET Water GmbH oder ihre Mitarbeiter nur durch leichte Fahrlässigkeit zustande kamen.
12. Rücksendungen
Rücksendungen von Waren können nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Bei Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20% Bearbeitungsgebühr. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert gerechnet.
13. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und Anlagen bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum. Jede beabsichtigte Einschränkung unseres Eigentumsvorbehaltes ist uns unverzüglich bekanntzugeben. Werden unsere Waren oder Anlagen allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises – welches im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, insbesondere eines Wiederverkaufsgeschäftes, gestattet ist - seitens des Bestellers an Dritte weiter veräußert, so verpflichtet sich der Besteller, das Eigentumsrecht daran vorzubehalten. Gleichzeitig tritt er die Forderung, die er an seinen Abnehmer zu stellen hat, automatisch in der Höhe ab, in der unser Kaufpreis noch unberichtigt aushaftet. Etwaige Wertminderungen an der eingebauten Anlage durch einen zwischenzeitlichen Betrieb, hat der in Zahlungsverzug geratene Kunde bei Rücknahme zu tragen.
14. Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
15. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Als Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt vereinbart.
16. Schriftform
Abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
17. Salvatorische Klausel
Ist oder wird ein Punkt dieser Bedingungen rechtsungültig, so bleibt die Gültigkeit der anderen Punkte davon unberührt und an Stelle der rechtsungültigen Vereinbarung tritt eine solche, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der rechtsungültig gewordenen Vereinbarung am nächsten kommt.